Hinweise für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern
Ansprechpartner:
Anträge auf Beurlaubung von Schülern/-innen müssen rechtzeitig (in der Regel mindestens eine Woche vorher) bei der Schule eingereicht werden. Ansprechpartner für Anträge auf Beurlaubung:
Klassenleitung bzw. Jahrgangsstufenleitung für
- einzelne Unterrichtsstunden
- einzelne Tage, die nicht an schulfreie Tage angrenzen
Stellvertretender Schulleiter, Herr Cormann, für
- einzelne Tage, die an schulfreie Tage angrenzen
- mehrere Tage
Regelung – vorhersehbare Gründe:
Nach §43 Abs.1 SchulG besteht für jeden Schüler/jede Schülerin die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch oder eine Befreiung von einzelnen Schulveranstaltungen kann gemäß §43 Abs.4 SchulG nur aus wichtigen, vorhersehbaren Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen, wenn schulische Gründe dem nicht entgegenstehen.
Wichtige Gründe können z. B. sein:
- Persönliche Anlässe (z. B. Taufe, Hochzeit, Jubiläum, Beerdigung)
- Maßnahmen zur Berufsorientierung
- Aktive Teilnahme an einer Sport- oder kulturellen Veranstaltung, Aufführung eines Chores, Teilnahme an einem wissenschaftlichen Wettbewerb
- Eltern-Kind-Kur (wenn das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält)
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch geeignete Bescheinigungen (z.B. des Arbeitgebers, Kopie der Einladung zur Hochzeitsfeier, Bestätigung eines Klinikaufenthaltes) nachzuweisen.
Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien kann eine Beurlaubung nur in nachweislich dringenden Ausnahmefällen erfolgen. Dabei muss erkennbar sein, dass die Beurlaubung nicht dem Zweck dient, die Ferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen. Entsprechende Nachweise sind dem Antrag auf Beurlaubung beizufügen.
Die Dauer der Beurlaubung soll je Schuljahr insgesamt eine Woche nicht überschreiten.
Regelung – nicht vorhersehbare Gründe:
Ein nicht vorhersehbarer Grund für ein Schulversäumnis kann neben der Erkrankung des Kindes z.B. ein Unfall oder Todesfall in der Familie sein, aber auch extreme Witterungsverhältnisse. In diesen Fällen entscheiden die Eltern selbst, ob der Besuch der Schule bzw. der Weg dorthin zumutbar ist. Eltern informieren die Schule unmittelbar und teilen den Grund des Fehlens mit.
Regelung – Versäumnis:
Nach §41 Abs.1 SchulG haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnimmt. Verstöße können nach §126 SchulG als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße belegt werden.